Als Testamentsvollstrecker führen wir, nach den letzten Verfügungen des Erblassers, alle gesetzlichen Regelungen aus. Nach § 2216 BGB hat der Testamentsvollstrecker nicht nur das Recht, sondern gegenüber den Erben und Vermächtnisnehmern auch die Pflicht, den Nachlass zu verwalten.
Die Verwaltung umfasst alle Maßnahmen, die zur Sicherung, Erhaltung, Mehrung und Nutzung des verwalteten Erbes erforderlich sind. Daher ist eine Testamentsvollstreckung für die Erben eine große Entlastung. Einer gewissenhaften und sorgfältigen Ausführung fühlen wir uns verpflichtet.